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BMF, - S 7359 BStBl 1999 I 519

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Mit dem  IV C 4 – S 7359 – 73/98 – (BStBl 1998 I S. 1476) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen
(Gegenseitigkeit gegeben)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Kuwait
Antigua und Barbuda
Libanon
Australien
Liberia
Bahamas
Libyen
Bahrain
Liechtenstein
Bermudas
Macao
Britische Jungferninseln
Malediven
Cayman-Insel
Monaco
Gibraltar
Niederländische Antillen
Grenada
Norwegen
Grönland
Oman
Hongkong (VR China)
Salomonen
Iran
San Marino
Island
Saudi Arabien
Israel (ab )
Schweiz
Jamaika
Sankt Vincent
Japan
Swasiland
Kanada
Vatikanstadt
Katar
Ungarn
Korea, Dem. Volksrepublik
Vereinigte Arabische Emirate
Korea, Republik (ab )
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die...

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