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BFH  - XI R 28/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 2, UStG § 17 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1

Rechtsfrage

Entstehung und Berichtigung der Steuer bei ratenweiser Vergütung:

Ist der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen?

Ist die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten bei ratenweiser Vergütung im Lichte des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG nicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind, entstanden, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen?

Berichtigung; Steuerentstehung; Teilleistung; Vereinbarte Entgelte

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2023 S. 296
BFH/PR 2023 S. 198 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2023 S. 667
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2023 S. 279
UR 2023 S. 283 Nr. 7
UStB 2023 S. 105 Nr. 4
TAAAH-81539

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