Erbbauzinsvorauszahlung - Hat das FG die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V. mit § 52 Abs. 30 EStG aufgrund Verletzung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) unzutreffend verneint, mit der Folge, dass die Klägerin die von ihr am für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 650000 € nicht nur entsprechend dem am auf 99 Jahre abgeschlossenen Erbbaurechtsbestellungsvertrag laufzeitanteilig, sondern in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2004 abziehen kann (die Grundstückseigentümerin hatte bereits mit Schreiben vom - und damit vor der am im Bundestag beschlossenen und am im Bundesgesetzblatt veröffentlichten gesetzlichen Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG - den Erbbauzins für die gesamte Vertragslaufzeit in Höhe von 650000 € fällig gestellt)?
Das Verfahren IX R 46/07 ruht gem. Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom wieder aufgenommen.
Das Verfahren IX R 46/07 ist durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11 ausgesetzt.
Das über den entschieden. Das Revisionsverfahren IX R 46/07 wird unter dem Az. IX R 14/21 fortgeführt.
Ablösung; Erbbauzins; Rückwirkung; Vorauszahlung
Fundstelle(n): IAAAH-81521
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