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Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten (FG)
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten ist dessen Bundeswehrstützpunkt (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 6/21).
Sachverhalt: Der Kläger hielt seinen Bundeswehrstützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.
Das FG hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt:
Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist.
Unerheblich ist, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit ...