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Brennpunkt Folgeumwandlung: Die Aufwärtsverschmelzung als Steuerfalle für die Einbringung
,F zur rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I
[i]Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG), Grundlagen, NWB RAAAG-35299 Im Urteil v. - 13 K 571/16 G,F (NWB YAAAH-53361) erkannte das FG Münster in der Aufwärtsverschmelzung einer KG auf eine GmbH nach einer Einbringung nach § 20 UmwStG eine schädliche Veräußerung innerhalb der Sperrfrist. Infolgedessen komme es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I. Damit folgte das Instanzgericht der restriktiven Rechtsprechung des (BStBl 2019 II S. 45), nach dessen Auffassung bereits die Aufwärtsverschmelzung einer Tochter- auf deren Mutter-GmbH ein sperrfristverletzendes Ereignis für einen Anteilstausch begründet. Die Revision in dem Verfahren des FG Münster war zugelassen, wurde aber nicht eingelegt. Damit ist das instanzgerichtliche Urteil nunmehr rechtskräftig.
I. Sachverhalt
1. Streitfall
[i]FG Münster, Urteil v. 19.5.2020 - 13 K 571/16 G,F, NWB YAAAH-53361 Die beiden Kläger waren im Streitjahr 2007 zu jeweils 50 % an der Z-GmbH – ebendiese war selbst Kommanditistin der Z-GmbH & Co. KG (im Folgenden: Z-KG) mit einer vermögensmäßigen Beteiligung von 50 % – beteiligt. Weitere Kommanditisten der Z-KG waren im Streitjahr zugleich die beiden Kläger mit einer Beteiligung von jeweils 25 %. Darüber hinaus hielten die Kläger die Ante...