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Die Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATADUmsG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 479Der Bundestag hat das ATAD-Umsetzungsgesetz am beschlossen. Die Überarbeitung der Regelungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung in den §§ 7 ff. AStG ist ein zentraler Bestandteil des Gesetzes. Zu Anpassungen kommt es bei allen drei Tatbestandsmerkmalen, namentlich bei der Frage, wann eine „Beherrschung“ vorliegt, wann „passive“ Einkünfte erzielt werden und auch bei der Frage, wann es zu einer effektiven Niedrigbesteuerung kommt. Rechtsfolgenseitig soll zukünftig das gesamte deutsche Steuerrecht und damit auch so komplexe Regelungen wie § 4k EStG Anwendung finden. Der Substanztest des § 8 Abs. 2 AStG bleibt im Kern erhalten, jedoch verteilt auf mehrere Absätze.
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I. Beherrschung – ja oder nein?
[i]Weiterhin kein echter BeherrschungstatbestandDas neue „Beherrschungskonzept“ wird anhand diverser neuer Kriterien entscheiden, ob der persönliche Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung eröffnet ist. Weiterhin nicht entscheidend ist jedoch, dass zwingend ein einzelner Steuerpflichtiger eine Mindestbeteiligung hält, da auch eine gemeinsame Beteiligung verschiedener nahestehender und als nahestehend behandelter Personen ausreicht, um den persönlichen Anwendungsbereich zu eröffnen.
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