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IDW | Anpassung von IDW S7: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen
Schon bisher enthält der IDW Standard: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW S7) die Verpflichtung, im Erstellungsbericht oder in sonstiger geeigneter Weise über Tatsachen zu berichten, die die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können. Diese Verpflichtung wurde im Rahmen der Anpassung von IDW S7 nun durch die Aufnahme der Regelung des § 102 StaRUG präzisiert. Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Wirtschaftsprüfer den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte ...