Bayerisches Landesamt für Steuern

Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerke

Stand: Juni 2021

Bezug:

1. Allgemein:

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.

2. Einkommensteuer

Zu den Tatbestandsmerkmalen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört die Gewinnerzielungsabsicht. D.h. der Steuerbürger muss mit seiner Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anstreben. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf. Angesichts des langen Zeitraums und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht.

Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als "Liebhaberei" bezeichnet.

2.1. Wahlrecht

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom (GZ. IV C 6 S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre.

Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nutzen, entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und Sie müssen – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellen.

Ausführungen zur Umsatzsteuer und den dort geltenden Vereinfachungsregelungen finden Sie unten im Punkt 3.

2.2. Voraussetzungen für das Wahlrecht

2.2.1. Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen sind bei einer Leistung von bis zu 10 kW begünstigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie Räume (z.B. Gästezimmer) gelegentlich entgeltlich vermieten und die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 Euro betragen.

2.2.2. Blockheizkraftwerke

Begünstigt sind vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier ist Voraussetzung, dass das BHKW erst nach dem erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.

Bitte beachten Sie, dass sich das Wahlrecht auf die Anlage als solche bezieht. D.h. die oben genannten Leistungsmerkmale gelten auch für Anlagen, die von mehreren Steuerbürgern gemeinsam betrieben werden.

2.3. Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht üben Sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus, die folgendes zur Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk enthalten muss:

  • Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen

  • Leistung der Anlage

  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme

  • Installationsort

Die Erklärung ist im Übrigen formfrei. Sie kann daher auch elektronisch in MeinELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung ist zudem eine Mustererklärung verfügbar ( www.finanzamt.bayern.de unter der Rubrik > Steuerinfos > Fotovoltaikanlagen oder > Photovoltaikanlagen).

2.4. Folgen der Wahlrechtsausübung

Wenn Sie die unter 2.3 beschriebene Erklärung abgeben unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dem entsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt

  • bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer,

  • in Vorjahren, soweit die Bescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts noch geändert werden können z.B., weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oder wegen der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden,

  • in den Folgejahren.

Eine Gewinnermittlung (Einnahmen- / Überschussrechnung oder Bilanz) müssen Sie nicht mehr übermitteln.

Bitte beachten Sie, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können (siehe oben) und aus der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste berücksichtigt wurden; in diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können, verbleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

Die Vereinfachungsregelung hat zur Folge, dass diese kleinen Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Da somit einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vorliegt, stellt die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk kein Betriebsvermögen dar. Dem entsprechend ist kein Betriebsaufgabegewinn bzw. –verlust zu erfassen. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene sog. stille Reserven ermittelt und festgestellt werden.

Fallen die in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu einem späteren Zeitpunkt weg – zum Beispiel weil die Anlage vergrößert wurde – müssen Sie dies dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitteilen.

3. Umsatzsteuer

Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, ist dagegen unbeachtlich. Dem entsprechend hat das unter 2. beschriebene Wahlrecht keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.

3.1. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz in § 19 eine Vereinfachungsregel für sog. Kleinunternehmer, zu denen regelmäßig auch Betreiber einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks gehören.

Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihre Umsätze im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 € betragen werden. In den Folgejahren sind Sie Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wird die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist für die Ermittlung der vorstehend genannten Umsatzgrenzen der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 UStG).

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen.

3.2. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Möchten Sie von der Vereinfachung keinen Gebrauch machen – etwa um die Vorsteuer aus dem Erwerb der PV-Anlage oder des Blockheizkraftwerks geltend machen zu können – können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Option bindet Sie für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UStG).

4. Weitere Informationen

Das Schreiben des Bundesministeriums der (GZ IV C 6 S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224) und weitere Informationen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen finden Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Finanzämter ( www.finanzamt.bayern.de ) unter der Rubrik Steuerinfos > Weitere Themen > Fotovoltaikanlagen oder > Photovoltaikanlagen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Finanzämter nicht im Einzelfall beraten können bzw. dürfen, wie durch die Wahlrechtsausübung ein möglichst günstiges steuerliches Ergebnis erzielt werden kann. Diese Aufgabe ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

Bayerisches Landesamt für Steuern v.

Fundstelle(n):
LAAAH-81076