Zuständigkeit für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen
Konzentrationsermächtigung
Leitsatz
1. Eine gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage ohne Vorliegen eines Abrechnungsbescheids ist grundsätzlich
unzulässig.
2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Entstehens von Säumiszuschlägen erfüllt, sind insoweit Ermessenserwägungen nicht
anzustellen.
3. Die Stundung von Säumniszuschlägen kann auch isoliert beantragt werden und ist von der zuständigen Behörde unabhängig von
der Stundung der Hauptforderung nach eigenen Kriterien zu prüfen.
4. Der Inkasso-Service, also die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist nicht für Entscheidungen
im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich zuständig.
5. Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service
im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich
nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1518 Nr. 18 OAAAH-81062
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