Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs
eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde.
Der teleologisch zu reduzierende Gesetzeswortlaut des § 8b Abs. 4 KStG ist unter Berücksichtigung des Charakters der Norm
als systemwidrige Ausnahmevorschrift dahingehend auszulegen, dass die 10 %-ige Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige
Erwerbsvorgänge erreicht werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2021 S. 15 Nr. 21 DStR 2021 S. 2447 Nr. 42 DStRE 2021 S. 1342 Nr. 21 EFG 2021 S. 1225 Nr. 14 GmbH-StB 2021 S. 322 Nr. 10 GmbH-StB 2022 S. 26 Nr. 1 KÖSDI 2021 S. 22473 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2022 S. 1147 NAAAH-81058
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