Günstigerprüfung gemäß
§ 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen
und des Altersvorsorgezulagenanspruchs
Leitsätze
Wie ist die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen
der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs
durchzuführen?
1. Gemäß §
10a Abs. 2 EStG hat das Finanzamt die Günstigerprüfung von Amts
wegen vorzunehmen. Im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden
Günstigerprüfung wird die Zulage mit der Steuerentlastung auf Grund
des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG verglichen. Überschreitet
die Steuerentlastung die Zulage nicht, verbleibt es bei dieser.
Andernfalls ist der Sonderausgabenabzug vorzunehmen. Gleichzeitig
ist zur Vermeidung doppelter Begünstigung die tarifliche Einkommensteuer
um den Zulagenanspruch zu erhöhen.
2. Die Reihenfolge der erforderlichen
Rechenschritte, um von der tariflichen Einkommensteuer zu der festzusetzenden
Einkommensteuer zu gelangen, ist in § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG festgeschrieben.
Danach ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst u.a. um Steuerermäßigungen
zu vermindern und erst dann um die in dieser Vorschrift benannten
Steuern zu erhöhen. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG regelt weiter, dass für
die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch
auf Zulage nach Abschnitt XI des EStG der tariflichen Einkommensteuer
hinzuzurechnen ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen
des § 10a Abs. 2 EStG um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 EStG gemindert
wurde.
3. Berechnungsbeispiel in den
Gründen.
Fundstelle(n): DB 2022 S. 15 Nr. 1 EFG 2021 S. 1454 Nr. 17 EStB 2022 S. 38 Nr. 1 ErbStB 2021 S. 273 Nr. 9 GStB 2022 S. 85 Nr. 3 OAAAH-81049
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