BGH Beschluss v. - V ZR 45/20

Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssache: Auslegung eines Schuldnerantrags als Erinnerung gegen den Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung bei Bestimmung des Beschwerdewerts

Gesetze: § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 49a GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Instanzenzug: Az: V ZR 45/20 Beschlussvorgehend LG Itzehoe Az: 11 S 87/17vorgehend AG Oldenburg (Holstein) Az: 16 C 39/17

Gründe

11. Der Antrag der Klägerin, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. , juris Rn. 4; Beschluss vom - IV ZR 30/18, juris m.w.N.).

22. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. , NJW-RR 2003, 1294). Das ist nicht der Fall; ein Verfahrensfehler ist dem Senat nicht unterlaufen. Die Klägerin verkennt, dass die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwer und der Gebührenstreitwert generell nicht gleichgesetzt werden, sondern auseinanderfallen können (vgl. MüKoZPO/Krüger, 8. Aufl., § 542 Rn. 20); dazu kommt es u.a. dann, wenn der Gebührenstreitwert aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht (nur) nach dem für die Beschwer maßgeblichen (einfachen) klägerischen Interesse bemessen wird, sondern weitere Faktoren einzubeziehen sind. Eine solche gesetzliche Vorgabe enthält der hier anwendbare § 49a GKG in der bis zum geltenden Fassung für das Wohnungseigentumsrecht.

Brückner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:240221BVZR45.20.0

Fundstelle(n):
SAAAH-81000