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Einkommensteuer | Zahlung aus öffentlichen Mitteln an eine Pflegeperson (BFH)
Eine Zahlung aus öffentlichen
Mitteln i.S. des
§ 3 Nr. 11
Satz 1 EStG an eine Pflegeperson kann bei
Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe nur vorliegen, wenn das
zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen
Eigenanteil einbehält, dies billigt und ihm gegen den freien Träger ein
gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine
Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise
verlangen kann (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Zu den gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG steuerfreien Beihilfen zur Erziehung gehören u.a. auch die an Pflegeeltern für eine Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aus öffentlichen Mitteln gezahlten Pflege- und Erziehungsgelder. Öffentliche Mittel gemäß ...