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§ 24 UStG Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und der Verpachtung von Jagdbezirken
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Jagdbezirk
Voraussetzung für die Jagdausübung ist unter anderem das Innehaben eines Jagdbezirkes.
Es sind zwei Arten von Jagdbezirken zu unterscheiden:
Eigenjagdbezirke (zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundstücke einer Person oder Personenvereinigung von mindestens 75 ha) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (alle Grundflächen einer/oder mehrerer Gemeide/n, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn diese zusammengefasst mindestens 150 ha – in Hessen mindestens 200 ha – umfassen).
Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes , sobald die eigentums- und flächenmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
1.2 Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht ist an den Jagdbezirk gebunden, es steht daher immer dem Jagdbezirksinhaber zu. Jagdbezirksinhaber ist bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die sich aus den Grundstückseigentümern zusammensetzende Jagdgenossenschaft, bei einem Eigenjagdbezirk der Grundstückseigentümer, bei einem verpachteten Jagdbezirk der Pächter).
1.3 Jagderlaubnis
Der Jagdausübungsberechtigte kann nach § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum ...