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OVG Münster 12.04.2021 14 B 2019/20, NWB 23/2021 S. 1650

Insolvenz | Entrichtung fälliger Steuern

Wenn nicht das Insolvenzgericht zuvor ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Steuerschuldnerin (hier: eine GmbH) erlässt, endet die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters für die Entrichtung der fälligen Steuern der Steuerschuldnerin erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Geschäftsführer der Steuerschuldnerin verletzt seine Pflicht, die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH zu entrichten auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung oder auf andere Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außerstande setzt, eine bereits fällige Steuerforderung (zumindest anteilig) zu tilgen.

Anmerkung:

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerrückstände aus den Veranlagungsjahren 2013/2014 der Primärschu...