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BFH 18.11.2020 I R 25/18, NWB 23/2021 S. 1648

Umwandlungssteuerrecht | Zur Besteuerung des Einbringungsgewinns II

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, [i]Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG), Grundlagen, NWB RAAAG-35299 dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist. (2) Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006.