NWB Nr. 23 vom Seite 1633

Koalitionspartner legen nach

Vicky Johrden | StBin | Referatsleiterin Steuerrecht beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Mehr Zeit für Investitionen im Sinne von § 7g EStG und § 6b EStG

„Der Sommer wird gut!“ prophezeien Karl Lauterbach und Carolin Kebekus im ersten Sommerhit des Jahres 2021 unter dem Titel „La Vida sin Corona“. Diese zuversichtliche Stimmung teilen auch die deutschen Unternehmen, wie der kräftige Anstieg des ifo Geschäftsklimaindex im Mai 2021 (99,2 Punkte) zeigt. Die Investitionsfreude der vielfach angeschlagenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dürfte dennoch vorerst zurückhaltend bleiben.

Zu dieser Überzeugung gelangten nach längerem Ringen auch die Koalitionspartner im Bundestag. Jüngst justierten sie beim Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) u. a. die Investitionsfrist von Investitionsabzugsbeträgen noch einmal nach. Grundsätzlich sind die für künftige Anschaffungen gebildeten Beträge innerhalb von drei Jahren nach deren Abzug für begünstigte Investitionen zu nutzen. Anderenfalls sind die Investitionsabzugsbeträge mit Wirkung auf das Jahr ihrer Bildung gewinnerhöhend rückgängig zu machen – Steuer- und Zinsnachzahlungen inklusive. Eine zusätzliche Liquiditätslast für die Betriebe, gerade in Krisenzeiten.

Viele Steuerpflichtige mussten ihre Investitionspläne für 2020 und 2021 infolge der Corona-Krise hintenanstellen. Eine Verlängerung der Frist für die 2017 gebildeten Investitionsabzugsbeträge auf vier Jahre – wie vom DStV gefordert und im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt – war da nur folgerichtig. Doch der zeitliche Horizont war zu kurz gefasst. Nun legte der Bundestag ein zweites Mal Hand an: Der 2021 regulär auslaufende dreijährige sowie der bereits auf vier Jahre verlängerte Investitionszeitraum für Investitionsabzugsbeträge i. S. des § 7g EStG werden um ein weiteres Jahr auf vier bzw. fünf Jahre ausgeweitet. Damit haben Steuerpflichtige für ihre 2017 bzw. 2018 gebildeten Investitionsabzugsbeträge nunmehr bis einschließlich 2022 Zeit. Dann müssen die Investitionsvorhaben jedoch – Stand heute – geballt umgesetzt werden, um etwaige negative steuerliche Folgen zu vermeiden. Auch die bereits vorübergehend um ein Jahr verlängerten Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden im Zuge des KöMoG um ein weiteres Jahr ausgedehnt.

Der Weg bis zu diesem erfreulichen Ergebnis war – wie so oft, wenn der Gesetzgeber mitgehen muss – recht lang und zäh. Bereits zu Beginn der Pandemie hatte der DStV darauf gedrungen, den Investitionszeitraum für in 2017 bis 2019 gebildete Investitionsabzugsbeträge deutlich zu verlängern und die Verzinsung insoweit auszusetzen. Lediglich häppchenweise wurden die Vorschläge aufgegriffen. Das erneute Werben des DStV in den Gesprächen mit den finanzpolitischen Sprechern von Union und SPD zum KöMoG hat sich gelohnt: KMU gewinnen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont.

Der Bundesrat wird dem Gesetzentwurf des KöMoG voraussichtlich am zustimmen. Anschließend bedarf es noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, bevor das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Vicky Johrden

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1633
NWB LAAAH-80788