1. Erledigt sich der Anspruch (hier: auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII) vor Erhebung des Widerspruchs, führt dies nicht zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens; der Widerspruch ist vielmehr anfänglich unzulässig.
2. Die Unzulässigkeit eines Widerspruchs entbindet den Leistungsträger grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden.
3. Ein Fall rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, der dem Bescheidungsanspruch ausnahmsweise entgegenstehen kann, liegt nicht schon dann vor, wenn das materielle Rechtsschutzziel mit dem Widerspruch nicht mehr erreicht werden kann.
Fundstelle(n): FAAAH-80725
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