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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 VG 1518/20

Gesetze: BVG § 30 Abs. 3; BVG § 29

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die anspruchsaufschiebende Wirkung des § 29 BVG - Rehabilitation vor Rente - tritt nur dann ein, wenn prognostisch durch berufliche Leistungen zur Teilhabe das Leistungsvermögen quantitativ und/oder qualitativ gesteigert werden kann. Medizinische Maßnahmen zur Erhaltung des status quo reichen dafür nicht aus.

2. Für die Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterqualifizierung im Berufsschadensrecht ist Voraussetzung, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Biographie bestehen, dass der Geschädigte diese ernsthaft angestrebt hat.

Fundstelle(n):
TAAAH-80703

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