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Höhere Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 (LStÄR 2021) ist der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Abs. 3 LStR von 200 € auf 250 € monatlich angehoben und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG nachvollzogen worden. Zudem wurde der Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 € auf 8 € am Tag angehoben.
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Die „Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008” ist vom Bundesrat angenommen worden. Wir bringen Sie jetzt auf den neuesten Stand. Großartige Neuerungen gibt es zwar keine. Aber zwei Änderungen, die für die Betroffenen durchaus eine nennenswerte Verbesserung mit sich bringen.
So wird mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 200 € auf 250 € monatlich angehoben.
Insoweit wird die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nachvollzogen. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wurde ja – wie Sie wissen – zum durch da...