Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2021
Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2021 I S. 330) [1] wurde das Kindergeld für 2021 einmalig um 150 Euro erhöht (Kinderbonus 2021).
I. Anspruch
1. Allgemeines zur Anspruchsentstehung
Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG).
Für ein Kind, für das für den Monat Mai 2021 (anspruchsbegründender Monat) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für diesen Monat ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).
Für ein Kind, für das für den Monat Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, jedoch für mindestens einen Monat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch dem Grunde nach bestanden hat, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderbonus (§ 66 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F.). Anspruchsbegründender Monat ist in diesen Fällen grundsätzlich der Kalendermonat, in dem innerhalb des Kalenderjahres 2021 zuletzt ein Anspruch auf Kindergeld bestand. In Fällen, in denen erstmals für mindestens einen Monat nach Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld begründet wird (z. B. neugeborene Kinder), ist anspruchsbegründender Monat der Kalendermonat, in dem innerhalb des Kalenderjahres 2021 erstmals ein Kindergeldanspruch bestand.
Der gesamte Kinderbonus teilt das Schicksal des laufenden Kindergeldes für den anspruchsbegründenden Monat. Somit erfolgt die Festsetzung des Kinderbonus gegenüber dem Kindergeldberechtigten, zu dessen Gunsten das Kindergeld im anspruchsbegründenden Monat festgesetzt ist, auch wenn danach ein Berechtigtenwechsel stattfindet.
Ist der den Kinderbonus begründende Kindergeldanspruch ungeklärt (z. B. aufgrund offener Anträge), erfolgt eine Festsetzung des Kinderbonus erst nach abschließender Bestätigung des Kindergeldanspruchs (z. B. positiver Festsetzungsbescheid).
2. Verhältnis zwischen Kinderbonus nach dem EStG und nach dem BKGG
Mit Art. 4 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2021 I S. 330, 331) wurde - entsprechend der Änderung des EStG - ein Kinderbonus in § 6 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) eingefügt. Für ein Kind, für das im Jahr ein Kindergeldanspruch nach dem EStG und dem BKGG bestand, wird der Kinderbonus nur nach einer der Vorschriften gezahlt (Anspruchskonkurrenz). Vorrangig wird der Kinderbonus nach der Vorschrift gezahlt, nach der der Kindergeldanspruch im Monat der Anspruchsbegründung bestand (zur Anspruchsbegründung siehe Tz. I.1).
3. Verhältnis zum zwischen- und überstaatlichem Recht
Der Kinderbonus fällt unter den Begriff der Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom und unterliegt daher den unionsrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Leistungen der sozialen Sicherheit.
In Fällen, in denen der Kindergeldanspruch aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder eines Abkommens über Soziale Sicherheit besteht (vgl. A 4.6 DA-KG) und sich die Höhe des Kindergeldes nach dem Abkommen (sog. „Abkommenskindergeld“) und nicht nach § 66 EStG richtet, besteht kein Anspruch auf den Kinderbonus.
II. Auszahlung, Aufrechnung, Abzweigung und Erstattung
1. Auszahlung
Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in Form eines Einmalbetrages von 150 Euro. In laufenden Kindergeldfällen (Mai 2021 ist anspruchsbegründender Monat), erfolgt die Auszahlung des Einmalbetrages grundsätzlich im Mai. In anderen Fällen erfolgt die Auszahlung des Einmalbetrages grundsätzlich ab Mai 2021.
Bei der Auszahlung soll als Verwendungszweck „Kinderbonus“ angegeben werden.
2. Auszahlungsbeschränkung
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Kindergeldantrag eingegangen ist (Auszahlungsbeschränkung).
Ein Antrag auf Kindergeld umfasst auch den Kinderbonus. Daher ist in Fällen, in denen Kindergeld für mindestens einen Monat im Kalenderjahr 2021 bereits festgesetzt ist, die Auszahlungsbeschränkung für den Kinderbonus ohne Bedeutung.
Wird Kindergeld hingegen neu beantragt, umfasst die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auch den Kinderbonus. Grundsätzlich ist jedoch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Kinderbonus nicht anzuwenden, wenn der Antrag bis zum bei der Familienkasse eingegangen ist.
3. Aufrechnung
Mit einem Rückforderungsanspruch wegen überzahltem Kindergeld (Gegenforderung) kann gegen den Kinderbonus (Hauptforderung) aufgerechnet werden (vgl. V 28 DA.KG). Eine Aufrechnung kann jedoch nur bis zur Hälfte des Kinderbonus erfolgen, da der Kinderbonus insoweit als laufendes Kindergeld i. S. d. § 75 EStG gilt.
Der Kinderbonus (Hauptforderung) ist in voller Höhe erfüllbar, sobald der Anspruch entstanden ist (zur Entstehung siehe Tz. I.1).
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
Der Anspruch auf Kinderbonus unterliegt dem Pfändungsverbot nach § 76 EStG. Eine Pfändung des Anspruchs ist danach nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes zulässig.
Eine Pfändung des Kindergeldanspruchs für den anspruchsbegründenden Monat erfasst auch den Anspruch auf Kinderbonus, soweit sie nicht auf den pfändbaren Betrag des laufenden Kindergeldes beschränkt ist. Der Anspruch auf Kinderbonus kann auch gesondert vom laufenden Kindergeld gepfändet werden.
Eine Pfändung ist erst zulässig, wenn der Anspruch entstanden ist (zur Entstehung siehe Tz. I.1).
Der Anspruch auf Kinderbonus entsteht mit Beginn des anspruchsbegründenden Monats, jedoch nicht vor dem Tag, an dem die Voraussetzungen der §§ 62, 63 EStG vorliegen (z. B. Geburt des Kindes).
Dies gilt für die Abtretung und Verpfändung des Anspruchs entsprechend.
Eine Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst nach § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht den Kinderbonus. Auf Verlangen hat die Familienkasse dem Schuldner eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO auszustellen.
5. Abzweigung und Erstattung
Wird das Kindergeld für den anspruchsbegründenden Monat nach § 74 EStG an das Kind bzw. einen Dritten abgezweigt, ist grundsätzlich auch der Kinderbonus entsprechend abzuzweigen (vgl. auch V 33 DA-KG).
Der Kinderbonus ist aufgrund des Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl 2009 I S. 416, 417), zuletzt geändert durch Art. 5 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2009 I S. 330, 331), bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Abzweigung oder Erstattung des Kinderbonus an den Sozialleistungsträger kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. Der Kinderbonus ist in Fällen, in denen das laufende Kindergeld an einen Sozialleistungsträger abgezweigt wird, an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gesondert an das Kind abzuzweigen. Gleiches gilt in Fällen, in denen das Kindergeld nach § 94 Abs. 3 SGB VIII an einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe erstattet wird.
III. Anrechnung anderer Leistungen
Bestand im anspruchsbegründenden Monat ein Anspruch auf eine den Kindergeldanspruch ausschließende Leistung nach § 65 EStG, ist insoweit auch der Anspruch auf den Kinderbonus ausgeschlossen.
In Fällen, in denen ein Anspruch auf Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besteht, kann ein Anspruch auf einen Differenz-Kinderbonus nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883 /2004 und Nr. 987 /2009 bestehen (vgl. auch A 29 DA-KG). Dabei ist der Kinderbonus als Kindergelderhöhung im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu behandeln.
IV. Verfahren
1. Allgemeines
Der Einmalbetrag wird als Kindergelderhöhung für den anspruchsbegründenden Monat behandelt. Die für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen (insbesondere die DA.KG) sind sinngemäß anzuwenden.
2. Antrag und Festsetzung
Ein gesonderter Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Kinderbonus ist grundsätzlich nicht erforderlich. In Fällen, in denen wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen gemäß § 65 EStG der Kindergeldantrag abgelehnt oder wegen Anrechnung ausländischer Familienleistungen gemäß § 65 EStG die Kindergeldfestsetzung für sämtliche Zeiträume im Jahr 2021 aufgehoben wurde oder wenn die Familienkasse nach der letzten Kindergeldzahlung ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld insgesamt verloren hat, ist ggf. ein neuer Antrag erforderlich.
Der Kinderbonus ist mit Bescheid festzusetzen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Bescheid ist der Kinderbonus als „Kinderbonus 2021“ auszuweisen. In der Begründung des Bescheides ist der anspruchsbegründende Monat anzugeben.
Besteht bereits eine Kindergeldfestsetzung, die den anspruchsbegründenden Monat umfasst, ist diese nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern. Der Kinderbonus kann dabei durch einen auf den Kinderbonus punktuell wirkenden Änderungsbescheid, der den Inhalt des ursprünglichen Bescheides ergänzt, festgesetzt werden (Ergänzungsbescheid). In diesem Fall ist im Ergänzungsbescheid darauf hinzuweisen, dass daneben der Inhalt des Ursprungsbescheides gültig bleibt und der Ergänzungsbescheid sich auf die Kindergeldhöhe (den Kinderbonus 2021) beschränkt.
Die schriftliche Bekanntgabe des Änderungsbescheides kann nach § 70 Abs. 2 Satz 2 EStG unterbleiben; sie erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Einmalbetrages. Die konkludente Bekanntgabe ist auf der Aktenausfertigung des Änderungsbescheides zu dokumentieren. In Fällen, in denen die Änderung beantragt wurde, ist von der Sonderregelung des § 70 Abs. 2 Satz 2 EStG kein Gebrauch zu machen.
3. Änderung und Rückforderung
Stellt sich nach der Festsetzung des Kinderbonus heraus, dass der Kindergeldberechtigte im gesamten Kalenderjahr 2021 keinen Anspruch auf Kindergeld hatte, entfällt auch der Anspruch auf den Kinderbonus. Die Familienkasse hat die Festsetzung aufzuheben und den Kinderbonus zurückzufordern.
4. Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel und Berechtigtenwechsel
Der Kinderbonus ist von der Familienkasse festzusetzen, die sachlich und örtlich für die Festsetzung des Kindergeldes zuständig ist. Vgl. hierzu V 3 DA-KG.
In allen Fällen, in denen ein Berechtigtenwechsel stattgefunden hat, setzen sich die Familienkassen über eine Vergleichsmitteilung in Verbindung (vgl. V 36 DA-KG). Soweit diese Vergleichsmitteilung Zeiträume im Jahr 2021 umfasst, hat die Familienkasse auf die Festsetzungslage zum Kinderbonus gesondert hinzuweisen.
In Fällen, in denen die Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse übergeht, hat die abgebende Familienkasse ebenfalls auf die Festsetzungslage zum Kinderbonus hinzuweisen.
V. Refinanzierung, IdNr-Kontrollverfahren und Kindergeldstatistik
1. Refinanzierung
Der Einmalbetrag ist wie laufendes Kindergeld zu behandeln.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt zahlen den Kinderbonus unmittelbar zu Lasten des Lohnsteuertitels. Der Einmalbetrag ist im Monat der Verausgabung in der länderweisen Aufstellung nach § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom (BGBl 1995 I S. 2086), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBl 2017 I S. 2360), zu berücksichtigen.
Die übrigen Familienkassen i. S. d. § 72 EStG entnehmen den Kinderbonus der einbehaltenen Lohnsteuer (§ 72 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG, vgl. auch O 2.12 DA-KG). Wird der Kinderbonus zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt, ist der Betrag zusammen mit dem laufenden Kindergeld in den Abrechnungen auszuweisen (§ 72 Abs. 7 Satz 1 EStG).
2. IdNr-Kontrollverfahren
Der Kinderbonus ist als Kindergelderhöhung im anspruchsbegründenden Monat zu behandeln. Eine gesonderte Meldung im IdNr-Kontrollverfahren ist daher in der Regel nicht erforderlich.
Wird durch den Kinderbonus für den anspruchsbegründenden Monat hingegen erstmals Kindergeld (Kinderbonus) festgesetzt (z. B. wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG), hat die Familienkasse dies an die IdNr-Datenbank des BZSt zu melden. Die Meldung bzw. Korrektur einer bereits übermittelten Meldung erfolgt entsprechend der Übermittlung einer Festsetzung von laufendem Kindergeld für den anspruchsbegründenden Monat. Vgl. auch O 2.9 DA-KG.
3. Kindergeldstatistik
Der Kinderbonus ist in der Kindergeldstatistik nach § 4 Steuerstatistikgesetz (StStatG) wie laufendes Kindergeld zu berücksichtigen.
Bei den Angaben zu den Zahlbeträgen und zum Zahlungsweg (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StStatG, O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 bis 9 DA-KG) ist der Kinderbonus in dem Erhebungszeitraum zu berücksichtigen, in denen der Einmalbetrag geleistet wurde (vgl. O 2.11 Abs. 2 Satz 6 ff. DA-KG).
In Fällen, in denen am letzten Tag des Erhebungszeitraums (Stichtag) in dem der Betrag zu berücksichtigen ist, keine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung für den Erhebungszeitraum bestand, umfasst die Meldung für den Kindergeldberechtigten lediglich die in O 2.11 Abs. 2 Satz 4 DA-KG genannten Erhebungsmerkmale. Die Anzahl der Kinder (O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 DA-KG) ist dabei mit 0 anzugeben. Bestand am Stichtag für mindestens ein Kind eine betragsmäßige Festsetzung für den Erhebungszeitraum, bleiben die Kinder, für die keine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung bestand, bei der Anzahl der Kinder (O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 DA-KG) unberücksichtigt.
Wird durch den Kinderbonus für den anspruchsbegründenden Monat (Erhebungszeitraum) erstmals Kindergeld (Kinderbonus) festgesetzt (z. B. wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG), ist die Festsetzung bei der Anzahl der Kinder (O 2.11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 DA-KG) und den Angaben zum Kind (O 2.11 Abs. 2 Satz 5 DA-KG) nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits am Stichtag bestand (vgl. O 2.11 Abs. 2 Satz 2 und 3 DA-KG).
BZSt v. - St II 2-S 2474-PB/21/00001
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 350
KAAAH-80612
1BStBl I S. 335