Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2021
Bezug: BStBl 2016 I S. 773
A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2021 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz . KiStG . in der Fassung vom , GBl S. 370, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom , GBl S. 1561) vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die evangelische, die römisch-katholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-HohenzoNern 8 % der Bemessungsgrundlage. Für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen - Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib“ oder Kirchensteuermerkmal „iw“), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft, jedoch in Baden-Württemberg befindet.
Die Kirchensteuersätze von 8 % und 9 % gelten auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a EStG sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom - 3-S244.4/27 - (BStBl 2016 I S. 773) 5,0 % der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen - Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlageJährliches(Gemeinsam zu versteuerndes Kirchgeld Einkommen unter sinngemäßer
Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)
Tabelle in neuem Fenster öffnenEuroEuro130.000 bis 37.49996237.500 bis 49.999156350.000 bis 62.499276462.500 bis 74.999396575.000 bis 87.499540687.500 bis 99.9996967100.000 bis 124.9998408125.000 bis 149.9991.2009150.000 bis 174.9991.56010175.000 bis 199.9991.86011200.000 bis 249.9992.22012250.000 bis 299.9992.94013300.000 und mehr3.600Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.
B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Für das Kalenderjahr 2021 hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben (§ 20a Abs. 1 KiStG i.V.m. § 51a Abs. 2c EStG).
Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:
Evangelische Kirchen
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln
Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach
Synagogen-Gemeinde Saar
Freireligiöse Gemeinde Offenbach
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg v. - 3-S 244.2/224
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 360
AAAAH-80611