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Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (BMF)
Durch das Dritte
Corona-Steuerhilfegesetz vom , BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die
Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von
Getränken über den hinaus befristet bis zum verlängert.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen,
die in dem BStBl I S. 610 enthaltenen
Verwaltungsregelungen zu verlängern ().
Das BMF führt aus:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BStBl I S. 610 über den hinaus befristet bis zum weiterhin anzuwenden.