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BMF - IV D 2 - S 7359 - 34/00 BStBl 2000 I 1224

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Mit  IV D 2 – S 7359 – 43/99 – und – IV D 2 – S 7359 – 47/99 – (BStBl 1999 I S. 519) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. In der Anlage 1 (Gegenseitigkeit gegeben) wird Monaco nicht mehr aufgeführt, da es zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehört (vgl. auch Abschnitt 13a Abs. 1 Satz 2 UStR); die Einschränkung der Vorsteuer-Vergütung nach § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG – alte und neue Fassung – gilt somit nicht. Die übrigen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Kuwait
Antigua und Barbuda
Libanon
Australien (bis )
Liberia
Bahamas
Libyen
Bahrain
Liechtenstein
Bermudas
Macao
Britische Jungferninseln
Malediven
Cayman-Insel
Niederländische Antillen (bis )
Estland (ab )
Norwegen
Gibraltar
Oman
Grenada
Salomonen
Grönland
San Marino
Hongkong (VR China)
Saudi Arabien
Iran
Schweiz
Islan...

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