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Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (Teil 2)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1652Am hat der Bundesrat dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Neben dem vom Gesetzestitel umschriebenen Regelungsgehalt enthält das Gesetz noch eine größere Zahl weiterer steuerlicher Regelungen.
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Änderungen des Einkommensteuergesetzes
[i]Verlängerung bis 31.3.2022Die Zahlungsfrist für nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu einer Höhe von 1.500 € steuerfreie Corona-Beihilfen des Arbeitgebers ist nochmals bis zum verlängert worden.
[i]Keine Hinzurechnung des UnterschiedsbetragsIn § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG wurde gesetzlich klargestellt, dass in Fällen der Tonnagebesteuerung bei einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht und dementsprechend beim Übertragenden keine Hinzurechnung erfolgt.
[i]BEA-Freibetrag folgt KFB§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG ist um die Aussage ergänzt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes (BEA-Freibetrag) führt.
Änderungen des Außensteuergesetzes
[i]Angleichung an OECD-StandardsIm AStG wurden die bislang in § 1 Abs. 3 AStG (a. F.) geregelten Vorschriften über die Verrechnungspreisbemessung neu gefasst und mit dem Ziel einer klaren und übersichtlichen Regelungsstruktur in mehrere themenbezogene Absätze gegliedert. Dabei ...