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LAG Rheinland-Pfalz 16.03.2021 8 Sa 206/20, NWB 22/2021 S. 1581

Mindestlohn | Vergütung eines Pflichtpraktikums

Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG. Sie sind deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern.

Anmerkung:

Der Begriff der „hochschulrechtlichen Bestimmung“ ist seinem Wortlaut nach weit gefasst. Im Zusammenhang mit dem Hochschulrecht könnten dies Gesetze und Verordnungen ebenso sein wie Satzungen und von diesen abgeleitetes Binnenrecht (z. B. Zulassungsordnungen) oder auch Kooperationsverträge zwischen der Hochschule und einem Unternehmen, so das Gericht, das das weite Begriffsverständnis durch die Gesetzesmaterialien bestätigt sieht. Im Übrigen liege eine „hochschulrechtliche Bestimmung“ i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG auch dann vor, wenn noch...