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§ 1 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Legen von Wasserleitungen Folgendes:
Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung ”Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz”. Die Leistung ist als selbstständige Hauptleistung anzusehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.
Dieses Schreiben ist, soweit die o.g. Leistung nicht bisher schon mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz versteuert wurde, auf die Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I erbracht werden. Tz. 92 Satz 1 Nr. 2 des IV A 1 – S 7220 – 44/83 – (BStBl I S. 567) wird aufgehoben.