Lösungen zum Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
8. Aufl. 2021
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S. Bewertungen und Buchungen im Umlaufvermögen
Lösung zu Aufgabe 130:
Bewertung nach Handelsrecht:
Handelsrechtlich gilt beim UV das strenge Niederstwertprinzip, d. h. auch bei vorübergehender Wertminderung muss der niedrigere Stichtagswert (hier 27.000 €) angesetzt werden (§ 253 Abs. 4 HGB).
Buchung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sollkonto – SKR 03 (SKR 04) | Betrag (Euro) | Habenkonto – SKR 03 (SKR 04) | ||
Bestandsveränd. Waren | 3950 (5881) | 3.000,00 | Bestand Waren | 3980 (1140) |
Bewertung nach Steuerrecht:
Steuerrechtlich besteht bei vorübergehender Wertminderung ein Abschreibungsverbot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es erfolgt eine Hinzurechnung in Höhe von 3.000 € außerhalb der Buchführung zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns.
Lösung zu Aufgabe 131:
Bewertung:
Tabelle in neuem Fenster öffnenNettoverkaufspreis = 27.132 €: 1.19 = | 22.800,00 € | |
- | durchschnittl. 20 % Rohgewinnaufschlag | |
22.800 €: 120 • 20 = | 3.800,00 € | |
= | beizulegender Zeitwert (= Teilwert) | 19.000,00 € |
Warenbestand (AK) | 20.000,00 € | |
- | Teilwert | 19.000,00 € |
= | Abwertung | 1.000,00 € |
Handelsrechtlich gilt beim UV das strenge Niederstwertprinzip; d. h. der niedrigere Stichtagswert (hier 19.000 €) muss angesetzt werden (§ 253 Abs. 4 HGB). | ||
Steuerlich ist die Abwertung auf den niedrigeren Teilwert erlaubt: Weil die Wertminderung „dauerhaft“(bis zum Zeitpunkt der Abschlussaufstellung anhal... |