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Aufwendungen für ÖPNV-Zeitfahrkarten im Rahmen der Homeoffice-Pauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) wurden zahlreiche Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung umgesetzt. Hierzu gehören neben diversen Steuerbefreiungen auch die Einführung einer sog. Homeoffice-Pauschale. Letztere soll einen unbürokratischen Werbungskostenabzug bei Corona-bedingter Heimarbeit ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat das FinMin. Thüringen mit Erlass vom (S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021, DB 2021 S. 487) nun zur Berücksichtigung von ÖPNV-Zeitfahrkarten bei Anwendung der „Homeoffice-Pauschale“ Stellung genommen.
Allgemeiner Regelungsbereich
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl I 2020 S. 3096) wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ergänzt und die neue „Homeoffice-Pauschale“ in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (im Einzelnen: Haucke, STFAN 3/2021 S. 7 KIEHL WAAAH-73801). „Gerade während der Corona-Pandemie waren und sind viele Steuerpflichtige gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen“ (BT-Drucks. 19/25160 vom S. 186). In vielen Fällen liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG nicht vor, da die Steuerpflichtigen entweder über keinen Raum verfügen, „der dem gesetzlichen Typusbegriff entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast a...