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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 5 vom Seite 19

Abschluss und Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung

Dietmar Marburger

Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen haben den Zweck, die Rechte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der gesetzlichen Sozialversicherung zu schützen bzw. zu gewährleisten. Seit dem ist die gesetzliche Aufgabe der Betriebsprüfungen von den Krankenkassen auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen. Es sind also ausschließlich die Rentenversicherungsträger für die Betriebsprüfungen zuständig.

In der Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen Beitrags­einzugs vom wurde unter TOP 6 zum Abschluss und Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung Stellung genommen.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung jeden Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre.

Anwendung findet die „Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV) v. (BGBl I S. 1138); diese wurde zuletzt geändert durch Gesetz v. (BGBl I S. 154).

Nach § 11 BVV kann sich die Prüfung beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung, jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insb. zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsv...

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