FG München Urteil v. - 4 K 2822/18 EFG 2021 S. 1035 Nr. 12
Gesetze: ErbStG 2009 § 13a Abs. 1 S. 1, ErbStG 2009 § 13a Abs. 8, ErbStG 2009 § 13b Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 1, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 3, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 3, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 4, ErbStG 2009 § 13b Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, ErbStR 2011 R E 13 b. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 97
Erbschaftsteuerliche Optionsverschonung für geerbte Beteilung an einer Mutter-Personengesellschaft unter Geltung des ErbStG
v. (im Folgenden ErbStG 2009): Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote im Konzern
2. Im Rahmen des Verwaltungsvermögenstests nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2009 kommt es auf das Vermögen derjenigen Gesellschaft
an, deren Anteile erworben worden sind. Ist diese eine Personengesellschaft und an einer weiteren Personengesellschaft (im
Folgenden: Tochtergesellschaft) beteiligt, so werden der Muttergesellschaft die einzelnen Gegenstände des Verwaltungsvermögens
der Tochtergesellschaft nicht als eigenes Verwaltungsvermögen zugerechnet, sondern nur im Rahmen von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 ErbStG 2009 berücksichtigt.
3. Daher darf im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsvermögenstests nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2009 und § 13b Abs.
2 Satz 3 ErbStG 2009 auch das junge Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft nicht isoliert als
„sonstiges” Verwaltungsvermögen zugerechnet werden (gegen gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur
Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. , BStBl 2009 I S. 713, Abschn. 34
Abs. 3 sowie gegen R E 13b.19 Abs. 4 ErbStR 2011). Das Tatbestandsmerkmal „Betrieb” im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG
2009 ist dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei nur um den unmittelbar übertragenden Rechtsträger (= Muttergesellschaft)
handelt und nicht um die Gesamteinheit (Konzern).
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