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FG München Urteil v. - 4 K 2822/18 EFG 2021 S. 1035 Nr. 12

Gesetze: ErbStG 2009 § 13a Abs. 1 S. 1, ErbStG 2009 § 13a Abs. 8, ErbStG 2009 § 13b Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 1, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 3, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 3, ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 4, ErbStG 2009 § 13b Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, ErbStR 2011 R E 13 b. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 97

Erbschaftsteuerliche Optionsverschonung für geerbte Beteilung an einer Mutter-Personengesellschaft unter Geltung des ErbStG v. (im Folgenden ErbStG 2009): Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote im Konzern

Leitsatz

1. Die Verwaltungsvermögensquote von 50 % in § 13a Satz 2 Nr. 3 ErbStG 2009 gilt auch bei Beantragung der Optionsverschonung, weil § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 keine Änderung der Verwaltungsvermögensquote in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG 2009 vorsieht.

2. Im Rahmen des Verwaltungsvermögenstests nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2009 kommt es auf das Vermögen derjenigen Gesellschaft an, deren Anteile erworben worden sind. Ist diese eine Personengesellschaft und an einer weiteren Personengesellschaft (im Folgenden: Tochtergesellschaft) beteiligt, so werden der Muttergesellschaft die einzelnen Gegenstände des Verwaltungsvermögens der Tochtergesellschaft nicht als eigenes Verwaltungsvermögen zugerechnet, sondern nur im Rahmen von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG 2009 berücksichtigt.

3. Daher darf im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsvermögenstests nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2009 und § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2009 auch das junge Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft nicht isoliert als „sonstiges” Verwaltungsvermögen zugerechnet werden (gegen gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. , BStBl 2009 I S. 713, Abschn. 34 Abs. 3 sowie gegen R E 13b.19 Abs. 4 ErbStR 2011). Das Tatbestandsmerkmal „Betrieb” im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2009 ist dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei nur um den unmittelbar übertragenden Rechtsträger (= Muttergesellschaft) handelt und nicht um die Gesamteinheit (Konzern).

4. Eine mehrfache Berücksichtigung des Verwaltungsvermögens der Tochtergesellschaft, zum einen über § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG 2009 und zum anderen über § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG und § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG 2009, sieht das Gesetz nicht vor.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 6
DStRE 2022 S. 282 Nr. 5
EFG 2021 S. 1035 Nr. 12
ErbStB 2021 S. 206 Nr. 7
UVR 2021 S. 239 Nr. 8
YAAAH-80078

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