1) § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält für Fälle der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) eine spezielle, punktuell
eingreifende Korrekturvorschrift i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO, ergänzt um eine ebenfalls spezielle und partielle
– auf die Rückgängigmachung allein eines IAB bezogene – Ablaufhemmung in § 7g Abs. 3 Satz 3 AO.
2) Im Falle der Bildung eines IAB für mehrere Wirtschaftsgüter gleicher Gattung (hier „Büromöbel”), gilt die Korrekturnorm
für jeden einzelnen gebildeten IAB, unabhängig vom rechtlichen Schicksal anderer gebildeter IAB.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2021 S. 612 DStRE 2022 S. 568 Nr. 9 EFG 2021 S. 1120 Nr. 13 CAAAH-80055
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