Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzbesteuerung der Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolks
Die Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolks sind selbständige Vereine. Der Vereinszweck umfasst neben den satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgaben für die Gesamtbelange aller Mitglieder auch die Beratung einzelner Mitglieder in rechtlichen, steuerrechtlichen sowie arbeits- und versorgungsrechtlichen Fragen. Sofern die Kreisverbände die Beratung nicht selbst durchführen, erfolgt sie durch angeschlossene Buchstellen oder durch vertraglich verpflichtete Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe.
Erhebt der Kreisverband für die Beratung des einzelnen Mitglieds neben dem Mitgliedsbeitrag eine gesonderte Gebühr, liegt insoweit ein entgeltlicher Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Diese Gebühren sind steuerbar und steuerpflichtig.
Sind die erhobenen Gebühren nicht kostendeckend, ist die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG von den Kosten zu erheben, die bei der Ausführung dieser Umsätze entstanden sind ( BStBl 1994 II S. 957). Zur Mindestbemessungsgrundlage gehören auch solche Kosten, aus denen dem Kreisverband kein Vorsteuerabzug zugestanden hat. Denn durch die Beratung erbringt der Kreisverband eine sonstige Leistung, deren Besteuerung § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG 1999 nicht mit einer vorherigen Vorsteue...