Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
1. Aufl. 2021
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II. Änderung des § 52 Abs. 2 AO
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke werden mit dem Jahressteuergesetz 2020 folgende Zwecke neu aufgenommen bzw. geändert:
§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO: nach dem Wort „Umweltschutzes” werden die Wörter „einschließlich des Klimaschutzes“ eingefügt
§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO: das Wort „rassisch“ wird durch „rassistisch“ ersetzt
§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO: Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO: Förderung der Ortsverschönerung
§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO: Förderung des Freifunks
§ 52 Abs. 2 Nr. 26 AO: Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten
Die Gewährung der Steuervergünstigung setzt die Verfolgung steuerbegünstigter – gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher – Zwecke voraus. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Die Förderung der Allgemeinheit wird in § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO erläutert. Nach Ansicht des BFH decken materielle Werte den Bereich des wirtschaftlichen Lebensstandards ab, während mit Geistigem und Sittlichem der ideel...