Gesetze: EURL 2018/822 Art 1 Nr 2, EURL 16/2011 Art 8 Abs 5, EUGrdRCh Art 47, EUGrdRCh Art 7, EWGRL 799/77, AEUV Art 267
Rechtsfrage
Verstößt Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, und das Recht auf Achtung des Privatlebens, wie es in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, soweit der neue Art. 8 Abs. 5, der in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG eingefügt wurde, vorsieht, dass, wenn ein Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Intermediäre von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zu befreien, wenn die Meldepflicht gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats verstoßen würde, dieser Mitgliedstaat gehalten ist, die Intermediäre zu verpflichten, jeden anderen Intermediär oder, falls es keinen gibt, den betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über seine Meldepflichten zu unterrichten, sofern diese Verpflichtung dazu führt, dass ein Rechtsanwalt, der als Intermediär auftritt, verpflichtet ist, Informationen, die er im Rahmen der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten seines Berufs, nämlich der Verteidigung oder Vertretung des Mandanten vor Gericht und der Rechtsberatung, auch außerhalb eines Rechtsstreits erfährt, einem anderen Intermediär, der nicht sein Mandant ist, mitzuteilen?
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