- festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie dem Importeur von zur Herstellung von Arzneimitteln verwendetem Ethylalkohol die zwingende Befreiung von der Verbrauchsteuer versagt, wenn er sich nicht für das Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung entscheidet;
- der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
(Nach der angegebenen Richtlinienbestimmung seien die Mitgliedstaaten, wenn der Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werde, verpflichtet, diesen von der Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen zu befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegten. Ein Verfahren zur Steueraussetzung sei nicht erforderlich. Ein Verfahren verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.)
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