- das Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-541/18 aufzuheben,
- den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Anträgen gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs stattzugeben und die angefochtene Verordnung, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft oder, hilfsweise, insgesamt für nichtig zu erklären, und
- der anderen Partei des Verfahrens und den Streithelferinnen die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-541/18 aufzuerlegen.
Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,
- die Rechtssache zur Entscheidung über ihre Anträge an das Gericht zurückzuverweisen, soweit es der Verfahrensstand erlaubt, und
- die Kostenentscheidung vorzubehalten.
(Gerügt werden insbesondere Fehler in der Rechtsanwendung; die Kommission habe Fehler nach Unionsrecht und WTO-Recht begangen bei der Bestimmung des Vergleichslands Argentinien; zudem würde eine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 fehlen.)
Antidumping; China; Dumping; Dumpingspanne; WTO
Fundstelle(n): JAAAH-79815
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