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Erbschaftsteuer – Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BFH)
Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht. Nutzt ein solcher Betriebsinhaber die Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchrechten, können diese Rechte zum Wirtschaftsteil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehören zum begünstigten Vermögen u. a. der Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Vorschrift verweist auf § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und stellt damit klar, dass der Umfang des begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sich allein aus dem Bewertungsrecht ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch ertragsteuerliche Kriterien bei der Bestimmung eines solchen Betriebs zur...