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Untreue | Zur Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandsvorsitzenden einer Kreissparkasse
Stehen Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Landkreises, der Träger der Kreissparkasse ist, kommt die Kreissparkasse ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen.
Daher lag keine Untreue (§ 266 StGB) vor, als der frühere Vorstandsvorsitzende, ein Bankkaufmann, auf Bitten des damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, des Landrats, die Kreissparkasse jeweils die Kosten für ein Abschlussessen nach überregionalen Zusammenkünften der Landräte bezahlen ließ. Da diese Abendessen auch dem Erfahrungsaustausch der Landräte dienten, standen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landkreises. Anders hat der Strafsenat hingegen weitere Vorgänge bewertet und die beiden Angeklagten wegen Un...