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Erbfolge | Kein Nachweis mit einem eingezogenen Erbschein
Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge (vgl. § 35 Abs. 1 GBO) nicht geführt werden.
Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden oder, wenn sie auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung. Der Nachweis ist durch Vorlegung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Erbscheins zu führen. Eine beglaubigte Abschrift [i]Ecklebe, Erbschein, infoCenter, NWB QAAAF-75267 des Erbscheins oder eine bloße Fotokopie ist nicht ausreichend. Die Vorlage eines die Erbfolge beurkundenden Erbscheins konnte vorliegend auch nicht durch Verweisung auf die Nachlassakten ersetzt werden. Eine solche Möglichkeit ist zwar grds. anerkannt, wenn die Nachl...