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AG Köln 03.03.2021 83 RES 1/21, NWB 21/2021 S. 1510

Restrukturierung | Vorprüfung des Restrukturierungsplans

Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) verlangt die vollständige richterliche Überzeugung, die im Rahmen der Amtsermittlung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 StaRUG) zu bilden ist. Der maßgebliche Prognosezeitraum von 24 Monaten (vgl. § 18 Abs. 2 InsO) wird ab dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung berechnet, also dem (ggf. voraussichtlichen) Erörterungs- und Abstimmungstermin. Ein Konsortialkreditvertrag und eine Sanierungsvereinbarung können durch einen Restrukturierungsplan umfassend geändert werden. Eine Beschränkung auf die für die Erreichung des Restrukturierungsziels zwingend erforderlichen Änderungen ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

Anmerkung:

Das Amtsgericht Köln hat durch einen Einzelrichter die erste inhaltlich relevante Entscheidung zum StaRUG erlassen. Das Gericht musste im Rahmen einer Vor...