Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Entscheidung ohne Mitwirkung eines Richters, der als Richter am BGH an mehreren der angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hatte
Gesetze: § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Instanzenzug: Az: NotZ (Brfg) 4/20 Beschlussvorgehend Az: NotZ (Brfg) 6/14 Beschlussvorgehend Az: NotZ (Brfg) 6/14 Beschlussvorgehend OLG Celle Az: Not 4/13 Urteil
Gründe
I.
1Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom ).
II.
2Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.1bvr051921
Fundstelle(n):
WAAAH-79640