Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung für vormalige Wohnung - Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit
Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2
Instanzenzug: SG Neubrandenburg Az: S 3 AS 2141/12 Urteilvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: L 14 AS 334/16 Urteil
Gründe
1I. Streitig ist die Übernahme einer im Mai 2012 fällig gewordenen Heiz- und Betriebskostennachforderung betreffend das Abrechnungsjahr 2011 für eine seit von den Klägern, die durchgehend im Alg II-Bezug standen, nicht mehr bewohnte Wohnung. Bereits am hatte der Beklagte sie darüber belehrt, dass die Heizkosten unangemessen hoch seien, der Verbrauch ab sofort zu senken sei und ab dem nächsten Abrechnungszeitraum nur noch die angemessenen Heizkosten übernommen würden. Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet, den Klägern Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich der Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für Heizkosten zu erbringen. Das LSG hat das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet wurde, für Mai 2012 als Kosten der Unterkunft und Heizung auch den Nachforderungsbetrag aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2011 zu bewilligen. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.
2II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als mögliche Zulassungsgründe zu entnehmende Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
3Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
4Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Kläger tragen vor, das LSG habe in seiner Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Heizkostennachzahlung für eine vormalige Wohnung eines Hilfebedürftigen, der durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben werde, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe, vom Leistungsträger nicht bereits dann zu übernehmen sei, wenn er den Hilfebedürftigen zur Senkung der Heizkosten, sondern erst wenn er ihn zur Senkung der Bruttokaltmiete aufgefordert habe. Sie legen jedoch nicht ausreichend dar, dass diesem - wie behauptet - der Rechtssatz aus dem ) entgegensteht. Die Kläger machen geltend, das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Nebenkostennachforderung für eine vormalige Wohnung eines Hilfebedürftigen, der durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben werde, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe, vom Leistungsträger zu übernehmen sei, wenn letzterer zur Senkung der Kosten aufgefordert habe. Aus der Formulierung "zur Senkung der Kosten" wird jedoch nicht deutlich, welchen genauen Bezug die von den Klägern behauptete Kostensenkungsaufforderung in dem Verfahren B 4 AS 12/16 R hatte, ob es sich also in gleicher Weise wie von den Klägern in dem hier streitigen Verfahren vorgetragen um eine Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Heizkosten oder - hiervon abweichend - eine Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Bruttokaltmiete durch Umzug streitgegenständlich war. Nur mit einem solchen Vortrag hätten die Kläger eine Abweichung im Grundsätzlichen zu dem hier streitigen Fall darlegen können, in dem eine Senkung des Verbrauchs wegen unangemessenen Heizkosten, nicht jedoch eine Aufforderung zum Umzug Gegenstand war.
5Auch eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht ausreichend dargetan. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
6Insofern werfen die Kläger folgende Rechtsfrage auf: "Setzt die Übernahmefähigkeit einer Nachforderung (unangemessener) Heizkosten, so auch für eine vormalige Wohnung eines Hilfebedürftigen, der durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, voraus, dass der Leistungsträger den Hilfebedürftigen zur Senkung der Bruttokaltmiete aufgefordert hat oder genügt dessen Aufforderung, die unangemessenen Heizkosten zu senken, für die Übernahmefähigkeit?". Sie setzen sich jedoch nicht in der erforderlichen Weise mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach grundsätzlich nur die Unterkunftskosten für eine tatsächlich bewohnte Wohnung übernommen werden (vgl nur - RdNr 17; - SozR 4-4200 § 22 Nr 50, RdNr 17). Sie tragen auch nicht dazu vor, warum vorliegend eine (weitere) Abweichung von diesem Grundsatz gegeben und/oder Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung bestehen könnte. Da der Beklagte die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zu einem Umzug, sondern zur Senkung des Verbrauchs bei Heizung/Wasser aufgefordert hat, wäre weiterer Vortrag dazu erforderlich gewesen, worin ggf eine existenzsicherungsrelevante Verknüpfung zwischen der Aufforderung und dem Umzug gesehen werden könnte. Soweit die Kläger weitere Rechtsfragen aufwerfen, etwa nach dem Verhältnis eines Umzugs aus Kostensenkungsgründen zu einem Umzug aus persönlichen Gründen und einem etwaigen "Ranking" verschiedener Kostensenkungsmöglichkeiten, fehlt es an einem Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit im konkreten Fall. Vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts ist die Möglichkeit der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen nach dem Vortrag der Kläger nicht erkennbar.
7PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist den Klägern nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung einer Rechtsanwältin im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
8Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:090421BB4AS37420B0
Fundstelle(n):
ZAAAH-79639