Einziehung des Tatertrags: Verfügungsgewalt über einen erbeuteten Geldbetrag bei mehreren Tätern
Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 StGB
Instanzenzug: Az: 301 Js 24491/19 - 22 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € angeordnet.
2Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
3Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Einziehungsentscheidung durchgreifenden Bedenken begegnet.
Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (, Rn. 3 mwN).
Daran fehlt es hier. Denn faktische und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entwendeten 300 Euro hatte allein der nicht revidierende Mitangeklagte K. (UA S. 19). Über eine spätere Aufteilung der Beute konnte das Landgericht keine Feststellungen treffen (UA S. 24).“
4Dem schließt sich der Senat an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:130121B1STR455.20.0
Fundstelle(n):
wistra 2021 S. 201 Nr. 5
OAAAH-79621