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BdF - IV B 6 - S 2353 - 3/91 IV B 1 - S 2228 - 1/91 BStBl 1991 I 227

§ 9 EStG; Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland für das Jahr 1991

Bezug:

Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekanntgemacht. Die ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge gelten für Reisetage nach dem .

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen ins Ausland.

Übersicht

über die ab geltenden Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbeträge für Übernachtungskosten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land
Verpflegungsmehraufwendungen
Übernachtungskosten
Höchstbetrag
Pauschbetrag
Pauschbetrag
für den
Einzelnachweis
DM
 
 
Ägypten
  63
  45
110
Äquatorialguinea
175
125
212
Äthiopien
107
  77
169
Afghanistan
175
125
212
Algerien
141
101
193
Andorra
175
125
212
Angola
201
144
195
Argentinien
  68
  49
102
Australien
134
  96
257
Bahamas
175
125
212
Bahrain
100
  72
183
Bangladesch
  67
  48
155
Barbados
175
125
212
Belgien
124
  89
159
Benin
126
  90
170
Bolivien
  68
  49
103
Botsuana
  77
  55
147
Brasilien
  74
  53
125
Brunei (Darussalam)
  75
  54
223
Bulgarien
  47
  34
164
Burkina Faso
155
111
152
Burundi
117
  84
124
Chile
  57
  41
151
China
117
  84
206
(China...

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