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§ 9 EStG; Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR;
Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes
Bezug:
Die Regelungen des Abschnitts 41 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStR, wonach Umzugskosten nach Maßgabe des Bundesumzugskostengesetzes i.d.F. von 1973 und der Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom steuerlich anerkannt werden können, sind durch das Gesetz zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes und zur Änderung sonstiger umzugskostenrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften (BGBl 1990 I S. 2682) für Umzüge nach dem überholt. Vom an sind die §§ 6 bis 10 des neugefaßten Bundesumzugskostengesetzes maßgebend. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu auf folgendes hingewiesen:
Der für die Anerkennung umzugsberechtigter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.676 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG
Tabelle in neuem Fenster öffnen–für Verheiratete1.574 DM,–für Ledige787 DM.Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 347 DM.
Soweit Umzugskosten für Umzüge vor dem noch nach Maßgabe des Abschnitts 41 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStR geltend gemacht werden, ist dies nicht zu beanstanden.