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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 KO 3483/20

Gesetze: JBeitrG § 1; JBeitrG § 8; JVEG § 4; BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 819 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Rückforderung überzahlter Leistungen nach JVEG (Vergütung, Entschädigung) erfolgt entsprechend den Regeln des JBeitrG.

2. Im Rahmen einer Prüfung nach dem JBeitrG ist die tatsächlich zustehende Leistung gemäß § 4 JVEG richterlich festzusetzen. Dabei sind auch die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und die gegen die Rückforderung vorgebrachten Einwände zu prüfen.

3. Hat der unrechtmäßige Empfänger einer Leistung nach dem JVEG (hier: Fahrkosten) aus anderen Gründen Anspruch auf eine solche Leistung (hier: im Rahmen von PKH), schließt dies eine Rückforderung aus.

4. Hat der unrechtmäßige Empfänger einer Leistung nach dem JVEG (hier: Verdienstausfall) auf die Rechtmäßigkeit vertraut und ist dieses Vertrauen schutzwürdig, schließt dies eine Rückforderung aus.

Fundstelle(n):
CAAAH-79544

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