1. Die Rückforderung überzahlter Leistungen nach JVEG (Vergütung, Entschädigung) erfolgt entsprechend den Regeln des JBeitrG.
2. Im Rahmen einer Prüfung nach dem JBeitrG ist die tatsächlich zustehende Leistung gemäß § 4 JVEG richterlich festzusetzen. Dabei sind auch die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und die gegen die Rückforderung vorgebrachten Einwände zu prüfen.
3. Hat der unrechtmäßige Empfänger einer Leistung nach dem JVEG (hier: Fahrkosten) aus anderen Gründen Anspruch auf eine solche Leistung (hier: im Rahmen von PKH), schließt dies eine Rückforderung aus.
4. Hat der unrechtmäßige Empfänger einer Leistung nach dem JVEG (hier: Verdienstausfall) auf die Rechtmäßigkeit vertraut und ist dieses Vertrauen schutzwürdig, schließt dies eine Rückforderung aus.
Fundstelle(n): CAAAH-79544
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