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Erfüllung des Rechenschaftszwecks durch DRS 20?
Der Konzernlagebericht verfolgt nach DRS 20.3 als obersten Zweck „Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen“, wobei hierfür auch „Informationen zur Verfügung zu stellen [sind], die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen.“ Es stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen des DRS 20 und deren Anwendung dieser Zwecksetzung entsprechen.
Contra
Nach § 290 Abs. 1 HGB hat auch ein nach IFRS bilanzierendes Konzernmutterunternehmen einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB zu erstellen, der im Aufbau und Inhalt weitgehend dem (Einzel-)Lagebericht der Kapitalgesellschaft nach § 289 HGB entspricht (vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 315, Rz. 1 i.V.m. Rz. 4). Für Konzern- und Einzellagebericht ist also – unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach HGB oder nach IFRS aufgestellt wird – Zweckidentität anzunehmen, wobei für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften neben der allein durch Bilanz und GuV zu erbr...