Umsatzsteuerliche Behandlung
über online beziehbare digitale Inhalte als Waren- bzw. Sachgutscheine
oder Einzweck-Gutscheine Behandlung bis zum Behandlung ab
Leitsatz
Bis zum vertriebene Gutscheine über online
beziehbare digitale Inhalte können als Waren- bzw. Sachgutscheine
zu qualifizieren sein. Sie unterliegen dann bei einem inländischen
Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG der Anzahlungsbesteuerung nach
13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG.
Ab dem vertriebene Gutscheine über online beziehbare
digitale Inhalte unterliegen der Gutscheinbesteuerung gemäß § 3
Abs. 13 - 15 UStG. Stehen nach den Gutscheinbedingungen der Ausführungsort
der Leistung und die für die Umsätze geschuldete Steuer bereits
bei Ausgabe des Gutscheins fest, dann handelt es sich nach § 3 Abs.
14 UStG um Einzweck-Gutscheine, welche gemäß § 3a Abs. 5 EStG bei
einem inländischen Verbraucherwohnsitz der inländischen Besteuerung
unterliegen. Einzweck-Gutscheine stellen im Gegensatz zu Mehrzweck-Gutscheinen
im Sinne des § 3 Abs. 15 UStG einen selbständigen Besteuerungsgegenstand
dar, welcher auf jeder Vertriebsstufe steuerbar ist.
Werden Gutscheine über digitale Inhalte mit einer Länderkennung
herausgeben und sind die Endverbraucher nach den Nutzungsbedingungen
des Onlineanbieters verpflichtet, bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos
ihr Wohnsitzland im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG wahrheitsgemäß anzugeben,
dann stehen der Ort der Leistung und die Besteuerung bereits bei
Ausstellung des Gutscheins fest, so dass Sachgutscheine bzw. Einzweck-Gutscheine
gemäß § 3 Abs. 14 UStG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter
der digitalen Inhalte den tatsächlichen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Endverbrauchers im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG
nicht in einer Weise überprüft, dass falsche Angaben weitestgehend
ausgeschlossen sind.
Die im internationalen Vertrieb digitaler Inhalte empirisch
zu verzeichnenden Umgehungen der Umsatzbesteuerung und die daraus
resultierenden Wettbewerbsverzerrungen sind nicht als strukturelles
Vollzugsdefizit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu qualifizieren. Steuerliche Vollzugsmängel im Handel mit digitalen
Inhalten führen für sich genommen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit
der materiellen Steuernorm. Bei der Abgrenzung von Einzweck-Gutscheinen
gemäß § 3 Abs. 14 UStG von Mehrzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Abs.
15 UStG ist deshalb nicht entscheidend auf die rechtstatsächliche
Möglichkeit falscher Angaben und/oder gezielter Steuerumgehungen
abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 4 DStRE 2022 S. 292 Nr. 5 EFG 2021 S. 1322 Nr. 15 BAAAH-79498
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