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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 29/18 EFG 2021 S. 1244 Nr. 14

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1

Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen zum Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung zur Erstellung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von (Wind-) Energie

Leitsatz

Hat ein Windenergieerzeuger für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde betreffend die Erforschung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) Gesellschafterbeitrag in Gestalt der Überlassung eines zu Forschungszwecken bebauten Grundstücks zu leisten, dann können die eingekauften Bauleistungen ungeachtet der parallelen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung des Unternehmers als Leistung, die für das Unternehmen des Windenergieerzeugers ausgeführt wird, zu qualifizieren sein.

Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion liegt auch dann vor, wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement der Windenergieunternehmung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auflagen nicht rein politischer Natur sind, sondern auch einen konkreten objektiven Bezug zum Betrieb des Energieunternehmens haben.

Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom C-132/16 - Iberdrola - und vom C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - in Bezug auf den Vorsteueranspruch bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen aufgestellten Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn die zusätzlichen Kostenelemente aufgrund gesetzlicher Preisvorgaben (hier: Erneuerbare Energien Gesetz) nicht konkret in die Außenumsätze aus Windenergieeinspeisung eingepreist werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1244 Nr. 14
KÖSDI 2021 S. 22353 Nr. 8
UStB 2021 S. 223 Nr. 7
HAAAH-79496

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